FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil 10 K 3494/15 vom 20.11.2017 (nrkr, BFH X R 1/18)
FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil 10 K 3494/15 vom 20.11.2017 (nrkr, BFH X R 1/18)
Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht nicht. Die Versicherungsgesellschaft habe nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, „den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten” habe. Infolge eines Unfalls habe dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung gehabt. Der Schädiger habe ihm den Nettoverdienstausfall zuzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erstatten. Mit der Erstattung der Steuer erfülle die Versicherungsgesellschaft den „aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch”. Die Übernahme der steuerlichen Last stelle „keine gesondert zu beurteilende Schadensposition” dar. Sie trete an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Erfolge die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheide eine ermäßigte Besteuerung aus. Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung”. Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser „nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte”. Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes gelte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung.
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