FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 4 K 127/13 zum Urteil 4 K 127/13 vom 28.11.2017 (rkr)
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 4 K 127/13 zum Urteil 4 K 127/13 vom 28.11.2017 (rkr)
Das Gericht entschied, dass keine Norm über eine Befreiung von der Umsatzsteuer für die Tätigkeit eingriff. Die Gründe des Senats waren dabei vielgestaltig, da eine mögliche Befreiung aus verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht kam. Insbesondere untersuchte der Senat folgende Vorschriften:
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Für weitere Informationen siehe Haftungsausschluss.
BFH, Urteil II R 14/16 vom 29.11.2017
Leitsatz
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Für weitere Informationen siehe Haftungsausschluss.
StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 26.02.2018
Wird das Dienstverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen des in der Pensionszusage vorgesehenen Ruhestandsalters fortgeführt, muss die Geschäftsführervergütung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 05.03.2008, I R 12/07) auf die Versorgungsleistung angerechnet werden. Soweit dies nicht erfolgt, liege in Höhe des nicht angerechneten Betrags eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Bundesfinanzhof hat trotz heftiger Kritik, die nach Ansicht von Binnewies auch berechtigt ist, an seiner Auffassung festgehalten, hat allerdings zugestanden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vermieden werden kann, wenn der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls solange aufgeschoben wird bis der Gesellschafter endgültig seine Geschäftsführung aufgibt. Dann dürfen die Pensionszusagen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erhöht werden. Laut Binnewies sei es kein Ausweg, statt eines Geschäftsführungsvertrags einen Beratervertrag zu schließen, denn nach einer allerdings nicht rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (vom 06.09.2016, 6 K 6168/13) sollen diese Grundsätze auch gelten, wenn der Geschäftsführervertrag beendet und durch einen Beratervertrag, der die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nur verdeckt, ersetzt wird. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (BFH-Aktenzeichen I B 104/16). Aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde wurde das Finanzgerichtsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen (BFH-Beschluss vom 22.08.2017).
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Für weitere Informationen siehe Haftungsausschluss.
BMJV, Mitteilung vom 28.12.2017
Zum Januar 2018 treten u. a. Neuregelungen im Bauvertragsrecht und beim Mindestunterhalt in Kraft. Eine Übersicht finden Sie hier:
Ab dem 13. Januar 2018 gelten europaweit einheitliche Regelungen für den Zahlungsverkehr. So dürfen stationäre und Internet-Händler für Buchungen und Käufe keine gesonderten Gebühren mehr für gängige Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Wird die Bank- oder Kreditkarte entwendet oder missbraucht, haften die Inhaber nur noch bis maximal 50 Euro für entstandene Schäden. Ab dem 13. Januar 2018 müssen ebenfalls Bankberater Kundengespräche besser dokumentieren. Insbesondere sind Gespräche über Wertpapiergeschäfte aufzuzeichnen, die per Telefon oder Internet geführt werden.
Ab 1. Januar 2018 müssen Anbieter verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger sowie von Versicherungsanlageprodukten sogenannte Basisinformationsblätter zur Verfügung stellen. Sie enthalten verständlich alle erforderlichen Informationen zu Anlage- und Finanzprodukten, um eine individuell passende Anlageentscheidung treffen zu können.
Bauherren genießen ab 1. Januar 2018 mehr Schutz: Baubeschreibungen müssen dann bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, Bauverträge einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung enthalten. Widerrufs- und Kündigungsrechte gegenüber Bauträgern und Handwerkern sind verbessert. Müssen mangelhaften Produkten wieder ausgebaut und durch intakte ersetzt werden, ist der Verkäufer verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
§ 103 Strafgesetzbuch wird gestrichen: Besonderes Delikt der “Majestätsbeleidigung” ist aus der Zeit gefallen.
Bisher steht die Beleidigung von Staatsoberhäuptern und Regierungsvertretern ausländischer Staaten unter einer höheren Strafe als die Beleidigung anderer Menschen. Diese Strafvorschrift des § 103 des Strafgesetzbuchs wird zum 1. Januar 2018 gestrichen. Der Gedanke einer “Majestätsbeleidigung” stammt aus einer längst vergangenen Epoche, er passt nicht mehr in unser Strafrecht. Die Beleidigungen von Staatsoberhäuptern und ausländischen Regierungsvertretern ist und bleibt strafbar – aber eben nicht mehr oder weniger als die eines jeden anderen Menschen auch. Deshalb gelten künftig auch hier die allgemeinen Strafvorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre, die in den §§ 185 ff. des Strafgesetzbuchs geregelt sind.
Ab 1. Januar 2018 steigt der Mindestunterhalt für minderjährige Trennungskinder. Je nach Alter des Kindes und Einkommen der Eltern steigen die monatlichen Unterhaltssätze in der neuen “Düsseldorfer Tabelle” um sechs bis zwölf Euro. Bei staatlichem Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende steigen die monatlichen Sätze um bis zu fünf Euro.
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Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3906)
BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 08 / 10005-10 vom 21.12.2017
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts-ührung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3906) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.
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Für weitere Informationen siehe Haftungsausschluss.